Patienteninformationen

Infos für Patienten

Ich bin mit meiner Praxis nach dem Heilpraktikergesetz in Deutschland zur „Ausübung der Heilkunde“ zugelassen. Vor einer Behandlung informiere ich Sie über die Kosten und natürlich erhalten Sie eine detaillierte Abrechnung der von mir erbrachten Leistungen. Diese Rechnung ist an mich zu zahlen.

 

Was danach passiert, hängt von Ihrer Situation als Versicherten oder Steuerzahlenden ab. Ich habe im Folgenden einige Infos rund um die Erstattung von Aufwänden für Heilpraktiker zusammengefasst.     Für die Vollständigkeit/Richtigkeit/Aktualität dieser Angaben übernehme ich keine Gewähr.

Private Krankenversicherung

Die Privaten Krankenversicherungen erstatten, in den meisten Fällen die Leistungen von Heilpraktikern. Die Höhe der Erstattung hängt dabei von der Art Ihrer Versicherung ab.

Beihilfe

Beihilfeberechtigte erhalten grundsätzlich Heilpraktiker-Leistungen erstattet. Allerdings können einige Behandlungsmethoden hier ausgeschlossen worden sein.

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland zahlen im Allgemeinen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen – erstatten also keine Leistungen von Heilpraktikern. Dennoch lohnt es sich, mit Ihrer Krankenkasse über Satzungsleistungen zu reden, falls andere Behandlungsmethoden nicht den gewünschten Erfolg bringen.

Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen

Diese Zusatzversicherungen werden von einigen gesetzlichen Krankenkassen angeboten und ermöglichen die Abrechnung von Heilpraktiker-Leistungen. Hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen.

 

Zu diesen Zusatzversicherungen noch zwei wichtige Hinweise:

  • Als Heilpraktiker kann ich nicht direkt mit Versicherungen abrechnen, daher erhalten Patienten eine Rechnung nach der GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Diese Rechnung kann zur  Erstattung eingereicht werden.
  • Die von den Versicherungen zugrunde gelegten erstatten Sätze basieren auf der aktuell gültigen GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) – und das ist von 1985 (!).  Das GebüH ist für Heilpraktiker jedoch unverbindlich. Seit 1985 hat sich viel verändert, es kann also vorkommen, dass einzelne, modernere Behandlungsmethoden nicht im gewohnten Umfang bezuschusst werden.

Kosten für Heilpraktiker steuerlich absetzen

Kosten für Heilpraktiker können im Rahmen der Steuererklärung als Krankheitskosten nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) angesetzt werden. Das BFH-Urteil vom 6.4.1990 macht deutlich:     Kosten „für die Konsultation von Ärzten und anderen, zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen“ fallen unter die     Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Von den Richtern wurden sogar die Berufsgruppen benannt, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind: Ärzte,     Heilpraktiker, Krankengymnasten, Psychotherapeuten.

 

Nicht abzugsfähig sind jedoch Maßnahmen mit vorbeugendem Charakter oder der Gesundheit allgemein dienende Behandlungen,  z.B. Stärkungsmittel oder Vitamine.